Roland Koch und die Bescheidenheit des Strafrechts

Geschrieben am 1. Februar 2008 von people in motion in Recht.

In den letzten Wochen wurde im Zuge der Landtagswahl in Hessen und dem stets vorhergehenden Hauen und Stechen unserer Parteien auch über das Jugendstrafrecht gesprochen. Roland Koch wurde für seine Strategie mit herben Stimmverlusten abgestraft. In der Sache hat die ganze Diskussion um junge, ausländische Straftäter niemandem weitergeholfen. Im Grunde ist dieses Thema auch relativ uninteressant. Solange Gesellschaft und Politik nicht bereit sind zur Lösung von Problemen, die ja unlängst erkannt wurden, Engagement und Geld zu investieren, wird sich nichts ändern. Der Ruf nach härteren Strafen ist nicht mehr als eine machohafte Drohgebärde, die möglichst viele Mitläufer beeindrucken soll.

Ich könnte jetzt ein Trauerlied über die rohen Sitten im politischen Milieu oder die Verunsicherung des Bürgers anstimmen. Doch das überlasse ich lieber anderen. Ich möchte über den Gegensatz zwischen angemessenem und “kochschem” Umgang mit dem Strafrecht schreiben.

Im politisch-medialen Dauerrauschen, das uns Bürger unweigerlich zu verfolgen scheint, erhallt nur allzu gerne der Ruf nach härteren Strafen für immer jüngere Täter. Im Getümmel der Informationen muss schon ein Knalleffekt her, um noch Aufsehen zu erregen. So sieht es die scheinbar einzig mögliche Strategie im Medienzeitalter vor. Dass die behandelten Themen, wie momentan das Jugendstrafrecht, nicht in ihrer wirklichen Relevanz gewürdigt werden, ist nebensächlich. Es wird ein starker, strafender Staat gefordert, wo es für einen Richter ohnehin schon schwer genug ist, den mahnenden Hochschulprofessor nicht zu vergessen, der einst weise lehrte: Strafrecht ist ultima ratio!

Dass derart intensive Eingriffe in die Grundrechte des Menschen, wie sie das Strafrecht vorsieht, nur letztes Mittel zur Erreichung der Ziele des Staates und der Gemeinschaft sein können, ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip. Bei der Betrachtung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme sind in einem letzten Schritt alle relevanten Umstände für die Abwägung entgegengesetzter Interessen in einer Gesamtschau zu berücksichtigen. Dort sind es vor allen Dingen zwei Makel des Strafrechts, die eine grundsätzliche Bescheidenheit gebieten.

Hat der Mensch überhaupt einen freien Willen, der ihn zu freiem Handeln ermächtigt, oder ist er nur Spiegelbild der Einflüsse seiner Umwelt? Ungeklärte Fragen, die für das Strafrecht von essentieller Bedeutung sind. So kann die These, dass in unseren Gefängnissen Menschen bestraft werden, die für ihr Verhalten gar nicht verantwortlich gemacht werden können, vorerst nicht widerlegt werden. Der Zweifel am selbstverantwortlichen Handeln wiegt schwer, doch ist er nicht dazu geeignet uns zu veranlassen, die geschichtlich gewachsene Praxis des Strafrechts zur Disposition zu stellen. Dennoch ist es ein Gedanke, der bei der Strafzumessung und den Umständen der Haft im Hinterkopf eine Rolle spielen sollte.

Beim zweiten Makel des Strafrechts handelt es sich um eine Art Geburtsfehler, denn, wie alle anderen Mittel des Staates zur Regelung des menschlichen Verhaltens, ist es Teil der Gesamtrechtsordnung. Wie die gute oder richtige menschliche Ordnung beschaffen sein sollte, war bis in das 19. Jahrhundert vorwiegend Teil des Naturrechtsdiskurses, an dem viele große Philosophen unterschiedlicher Epochen teilgenommen haben. Nietzsche war wohl der Hauptverantwortliche für das Ende derart intensiver Auseinandersetzungen über das Naturrecht. „Gott ist tot“ könnte auf dessen Grabstein stehen. Aber auch die Konkurrenz durch erstarkte Naturwissenschaften sorgte dafür, dass zur Begründung einer modernen Rechtswissenschaft die Methoden überdacht wurden. Ausgezeichnete Rechtswissenschaftler, wie Hans Kelsen, fügten auf wissenschaftlicher Grundlage ein neues Bild über die Rechtswissenschaft zusammen. Doch dabei offenbarte sich eine letztlich unüberwindbare Schwachstelle. Die Frage was Recht ist, kann nur durch das Recht beantwortet werden. Man gelangt zwar bis zu dem, was Kelsen die „Grundnorm“ nennt und wohl in etwa unserer Verfassung entspricht. Die Grundnorm zu begründen bleibt jedoch mit rein rechtswissenschaftlichen Methoden ein ständiger Zirkelschluss.

Die Rechtsordnung hängt in der Luft und das Strafrecht, schärfste Waffe des Staates in Relation zu seinen Bürgern, mit ihr. Diesem Gesamtbild ist autoritäres Auftreten nur in äußerst seltenen Fällen angemessen. Die Wirkung, die der falsche Umgang mit dem Strafrecht auf die Menschen haben kann, stimmt bedenklich. Nicht nur jeder am Strafprozess momentan oder in Zukunft Beteiligte wird vom Inhalt und Gestus der in den Medien vorgetragenen Ansichten zumindest mitgeprägt, auch die Auswirkungen auf die Einstellung des Volkes zu Staat und Autorität, sollten zu einem verantwortlichen und nicht möglichst laut polterndem Umgang ermahnen.

Es bleibt die Frage, ob im Meinungszirkus von Politik und Medien die Vernunft der Menschen das entscheidende Prinzip bildet. Die Niederlage Roland Kochs ist wohl kaum geeignet solche Hoffnungen zu nähren. Zu diffus war das ganze Spektakel.

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Die Endlosrekursion

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